Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mauttarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Entrichtung des Entgeltes
§ 3. (1) Die Entrichtung des Entgeltes hat auf konventionelle oder elektronische Weise zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Entrichtung des Entgeltes hat auf konventionelle oder elektronische Weise zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die ASFINAG hat an allen Haupt- und Nebenmautstellen Vorrichtungen zur elektronischen Bezahlung vorzusehen sowie die konventionelle Bezahlung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die elektronische Bezahlung hat mittels elektronischer Bordgeräte (On Board Units - OBU) zu erfolgen. Zur elektronischen Bezahlung ist eine von der ASFINAG in der Mautordnung bestimmte OBU zu verwenden, die vom Lenker an der Windschutzscheibe des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges anzubringen ist. Der Lenker hat an der OBU die jeweilige Kategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 einzustellen.Die elektronische Bezahlung hat mittels elektronischer Bordgeräte (On Board Units - OBU) zu erfolgen. Zur elektronischen Bezahlung ist eine von der ASFINAG in der Mautordnung bestimmte OBU zu verwenden, die vom Lenker an der Windschutzscheibe des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges anzubringen ist. Der Lenker hat an der OBU die jeweilige Kategorie im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, einzustellen.
(4)Absatz 4,Die konventionelle Bezahlung hat entweder bar oder durch Kreditkarten des Güterverkehrs (Tankkarten/Flottenkarten) zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die ASFINAG hat die näheren Zahlungsbedingungen in der Mautordnung unter Bedachtnahme auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegten Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut rechtzeitig festzulegen.Die ASFINAG hat die näheren Zahlungsbedingungen in der Mautordnung unter Bedachtnahme auf den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegten Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut rechtzeitig festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Festsetzung der Mauttarife auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung solange unberührt, als der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegt wird.Die Festsetzung der Mauttarife auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung solange unberührt, als der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegt wird.
Schlagworte
Hauptmautstelle
Dokumentnummer
NOR40003958