Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
11.02.2000 bis 30.01.2001 — BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.02.200030.01.2001 BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mauttarifverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.02.2000BGBl. II Nr. 48/2000

Außerkrafttretensdatum

30.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Schutz personenbezogener Daten

Paragraph 5, (1) Die ASFINAG ist als Betreiberin von Mautstellen für Zwecke der Mauteinhebung ermächtigt, personenbezogene Daten über Mautschuldner zu verarbeiten, sofern der Personenbezug so verschlüsselt ist, daß die Rückführbarkeit der Daten auf bestimmte Personen von der ASFINAG mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht vorgenommen werden kann. Die Weitergabe der ermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung an hiemit beauftragte Rechtsträger ist zulässig.

  1. Absatz 2,Bei Erfüllung eines in Paragraph 12, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 genannten strafbaren Tatbestandes ist die ASFINAG als Betreiberin der Mautstellen ermächtigt, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie Ort und Zeitpunkt der Begehung der Tat zu ermitteln und an die zur Verfolgung der Tat zuständige Behörde zu übermitteln. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.

  1. Absatz 3,Im Rahmen der Überwachung dürfen personenbezogene Daten nur bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Sicherheit der im Bereich der Mautstelle Anwesenden verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

20000387

Dokumentnummer

NOR40003960