Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mauttarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Schutz personenbezogener Daten
§ 5. (1) Die ASFINAG ist als Betreiberin von Mautstellen für Zwecke der Mauteinhebung ermächtigt, personenbezogene Daten über Mautschuldner zu verarbeiten, sofern der Personenbezug so verschlüsselt ist, daß die Rückführbarkeit der Daten auf bestimmte Personen von der ASFINAG mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht vorgenommen werden kann. Die Weitergabe der ermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung an hiemit beauftragte Rechtsträger ist zulässig.Paragraph 5, (1) Die ASFINAG ist als Betreiberin von Mautstellen für Zwecke der Mauteinhebung ermächtigt, personenbezogene Daten über Mautschuldner zu verarbeiten, sofern der Personenbezug so verschlüsselt ist, daß die Rückführbarkeit der Daten auf bestimmte Personen von der ASFINAG mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht vorgenommen werden kann. Die Weitergabe der ermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung an hiemit beauftragte Rechtsträger ist zulässig.
(2)Absatz 2,Bei Erfüllung eines in § 12 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 genannten strafbaren Tatbestandes ist die ASFINAG als Betreiberin der Mautstellen ermächtigt, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie Ort und Zeitpunkt der Begehung der Tat zu ermitteln und an die zur Verfolgung der Tat zuständige Behörde zu übermitteln. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.Bei Erfüllung eines in Paragraph 12, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 genannten strafbaren Tatbestandes ist die ASFINAG als Betreiberin der Mautstellen ermächtigt, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie Ort und Zeitpunkt der Begehung der Tat zu ermitteln und an die zur Verfolgung der Tat zuständige Behörde zu übermitteln. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Überwachung dürfen personenbezogene Daten nur bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Sicherheit der im Bereich der Mautstelle Anwesenden verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR40003960