Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2000,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 17/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Ziffer eins Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ziffer 2 Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Litera a
    Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;
  2. Litera b
    Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
  3. Litera c
    Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004045