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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2000,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 17/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

BEFREIUNGSMETHODE

Ziffer eins Der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das aus demselben Anlaß nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.

Ziffer 2 Der erstgenannte Vertragsstaat nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlaß einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfte. Der erstgenannte Staat nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in diesem Staat nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden durfte.

Ziffer 3 In jedem Fall kann der erstgenannte Vertragsstaat das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004043