Kurztitel
ADR - Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2003,
Text
Abweichend von der Rn. 2101 dürfen folgende Stoffe und Gegenstände, die bereits in der 11. Ausgabe der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter - Model Regulations - aufgelistet sind, unter der entsprechenden Ziffer des ADR in Übereinstimmung mit der Kennzeichnungsnummer, der Benennung des Stoffes oder Gegenstandes, dem Klassifizierungscode und den Anforderungen an die Verpackung wie in nachstehender Liste der gefährlichen Güter angeführt, befördert werden:
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Kennzeichnungsnummer Klassifi- Verpackung
und Benennung des zierungs-__________________________
Ziffer Stoffes oder code nach Verpackungs- Besondere
Gegenstandes Rn. 2100 methode Verpackungs-
(6) und s. Rn. 2103 vorschriften
(7) (3)
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4 0504 1H-Tetrazol 1.1D EP12(c) Verpackungen
----------- aus Metall
dürfen nicht
verwendet
werden
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15 0502 Raketen mit 1.2C EP30 Siehe
------- Rn. 2102
inertem Kopf (14)
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36 0501 Treibladung, fest 1.4C EP14(b)
-----------------
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43 0503 Airbag-Gasgenera- 1.4G EP35
-----------------
toren,
------
pyrotechnisch
oder
Airbag-Module,
--------------
pyrotechnisch
oder
Gurtstraffer,
-------------
pyrotechnisch
Bem.: Airbags
oder Sicher-
heitsgurte, die
in Fahrzeugen
oder in
einbaufertigen
Fahrzeugteilen,
wie Lenksäulen,
Türfüllungen,
Sitzen usw.
montiert sind,
unterliegen nicht
den Vorschriften
des ADR.
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Gegenstände der Klasse 1, Ziffer 43 UN 0503 dürfen zusammen mit ähnlichen Gegenständen der Klasse 9, Ziffer 8 c) UN 3268 befördert werden.
Alle sonstigen Bestimmungen des Anhangs A und B sind anzuwenden.
Im Beförderungspapier hat der Absender zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR M93".
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt bis 1. Jänner 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anmerkung
Liste nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.