Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 40/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 11 204 (1) c) und 11 204 (2) c) ADR, dürfen Kupplungseinrichtungen, die nicht den Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen, bei Fahrzeugen, die als EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge zugelassen sind, unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
Die Kupplungseinrichtung muß den Bestimmungen der Richtlinie 94/20/EC entsprechen.
In die Bescheinigung der Zulassung gemäß Rn. 10 282 muß ein Hinweis auf diese Vereinbarung eingetragen werden.
Eine Kopie dieser Vereinbarung muß der in b) erwähnten Bescheinigung der Zulassung angeschlossen sein.
Diese Vereinbarung gilt bis 1. November 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Dokumentnummer
NOR40004059