Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.200031.12.2010 BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 71/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PostG. In der Verordnung wird bestimmt, nach welchen Regeln die Ermittlung von kostenorientierten und bundesweit einheitlichen Entgelten für Postdienstleistungen des reservierten Postdienstes (Paragraph 6, PostG) und für die übrigen Postdienstleistungen im Universaldienst (Paragraph 2, Ziffer 6, PostG) zu erfolgen hat sowie wie die für die Erbringung des Postzeitungsversands (Paragraph 15, PostG) anfallenden Kosten nachzuweisen sind.

  1. Absatz 2,Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung (Paragraph eins, Absatz eins,) der obersten Postbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.

  1. Absatz 3,Die oberste Postbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Absatz 2, Auf Anfrage hat der Betreiber der obersten Postbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20000412

Dokumentnummer

NOR40004142