Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ziel und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß § 2 Z 1 PostG. In der Verordnung wird bestimmt, nach welchen Regeln die Ermittlung von kostenorientierten und bundesweit einheitlichen Entgelten für Postdienstleistungen des reservierten Postdienstes (§ 6 PostG) und für die übrigen Postdienstleistungen im Universaldienst (§ 2 Z 6 PostG) zu erfolgen hat sowie wie die für die Erbringung des Postzeitungsversands (§ 15 PostG) anfallenden Kosten nachzuweisen sind.Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PostG. In der Verordnung wird bestimmt, nach welchen Regeln die Ermittlung von kostenorientierten und bundesweit einheitlichen Entgelten für Postdienstleistungen des reservierten Postdienstes (Paragraph 6, PostG) und für die übrigen Postdienstleistungen im Universaldienst (Paragraph 2, Ziffer 6, PostG) zu erfolgen hat sowie wie die für die Erbringung des Postzeitungsversands (Paragraph 15, PostG) anfallenden Kosten nachzuweisen sind.
(2)Absatz 2,Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung (§ 1 Abs. 1) der obersten Postbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung (Paragraph eins, Absatz eins,) der obersten Postbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die oberste Postbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf Anfrage hat der Betreiber der obersten Postbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.Die oberste Postbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Absatz 2, Auf Anfrage hat der Betreiber der obersten Postbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40004142