Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.200031.12.2010 BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 71/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Kostenartenrechnung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Betreiber durch die Erbringung der mit der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten entstehen bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Die kalkulatorischen Zinskosten sind als durchschnittliche gewichtete Opportunitätskosten auf Basis des betriebsnotwendigen Kapitals zu bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten und der Abschreibungsbasis ist sicherzustellen, dass der Betreiber die zur Aufrechterhaltung oder notwendigen Verbesserung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur notwendigen Investitionen tätigen kann (“Substanzerhaltung”).

Anmerkung

Abholtätigkeit, Annahmetätigkeit, Sortiertätigkeit,
Transporttätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20000412

Dokumentnummer

NOR40004143