Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.200031.12.2010 BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 71/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze zu berechnen.

  1. Absatz 2,Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Betreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Betreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer (“Drittvergleich”). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen (“Quersubventionierungsverbot”).

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20000412

Dokumentnummer

NOR40004144