Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.200031.12.2010 BGBl. II Nr. 71/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 71/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Kalkulation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.

  1. Absatz 2,Gemeinkosten, die sich nicht nach Absatz eins, der Postdienstleistung zuordnen lassen, sind entsprechend dem Verhältnis der Summen der Prozess- und Einzelkosten der leistungsempfangenden Postdienstleistungen umzulegen.

  1. Absatz 3,Die für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten ergeben sich als Summe aus Einzelkosten, Prozesskosten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Umlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Das kostenorientierte und bundesweit einheitliche Entgelt der Postdienstleistung ergibt sich durch Division der für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten durch die Verkehrsmenge.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20000412

Dokumentnummer

NOR40004145