Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.2000 bis 08.11.2007 — BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1309.11.200731.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 1301.09.200008.11.2007 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. II Nr. 58/2000

Außerkrafttretensdatum

08.11.2007

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,

Text

Klausurprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” oder
      2. Litera b
        “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”,
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” und
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache (Englisch)”.
  2. Absatz 2,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40004332