Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
09.11.2007 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1309.11.200731.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 1301.09.200008.11.2007 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).

Text

Klausurprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Didaktik,
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“.
  2. Absatz 2,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40091954