Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten Schulen. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004318