Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.04.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 2001.09.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 28, Absatz 6,).

Text

4. Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik für Berufstätige

Klausurprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      „Pädagogik“,
    2. Ziffer 2
      „Psychologie“ oder
    3. Ziffer 3
      „Didaktik“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
    1. Ziffer eins
      „Integrative Didaktik“,
    2. Ziffer 2
      „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
    3. Ziffer 3
      „Methoden und didaktische Umsetzung“.
  3. Absatz 3,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40171880