Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,
Text
5. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“.
(2)Absatz 2,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Horterziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004341