Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die mündliche Teilprüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung „Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)Anmerkung, Litera c,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,) eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Kinder- und Jugendliteratur“,
„Rechtskunde und Politische Bildung“,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,)
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet „Lernhilfe“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
den Pflichtgegenstand „Mathematik (Lernhilfe)“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(6)Absatz 6,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2004
Schlagworte
Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40059324