Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an den in Paragraph eins, genannten Schulen zu verstehen.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40004319