Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht zu § 28 und § 29Übergangsrecht zu Paragraph 28 und Paragraph 29
§ 30.Paragraph 30,
Für Prüfungskandidaten, die im Hinblick auf den Haupttermin 1999/2000 eine Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung gewählt haben, tritt diese Verordnung abweichend von § 28 mit 1. April 2000 in Kraft und tritt abweichend von § 29 die dort genannte Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft. Für Prüfungskandidaten, die im Hinblick auf den Haupttermin 1999 aus 2000, eine Prüfungsform gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 dieser Verordnung gewählt haben, tritt diese Verordnung abweichend von Paragraph 28, mit 1. April 2000 in Kraft und tritt abweichend von Paragraph 29, die dort genannte Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004349