Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 7.Paragraph 7,
Die Vorprüfung im Haupttermin hat innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40004324