Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.2000 bis 08.11.2007 — BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 909.11.200731.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 308/2007
§ 901.09.200008.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
§ 901.04.200031.08.2000 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. II Nr. 58/2000

Außerkrafttretensdatum

08.11.2007danach: BGBl. II Nr. 308/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
  2. Absatz 2,Sofern Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.
  3. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten
    1. Ziffer eins
      “Deutsch” an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
    2. Ziffer 2
      “Lebende Fremdsprache (Englisch)” an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten
    hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. Im Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache (Englisch)” ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.
  4. Absatz 4,Im Prüfungsgebiet “Mathematik” an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
  5. Absatz 5,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40004327