Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).
Text
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2)Absatz 2,Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.Sofern Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.
(3)Absatz 3,In den Prüfungsgebieten
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5 Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“ hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.
(4)Absatz 4,Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
(5)Absatz 5,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40091950