Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 909.11.200731.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 308/2007
§ 901.09.200008.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
§ 901.04.200031.08.2000 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 28, Absatz 6,).

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der zuständigen Schulbehörde jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
  2. Absatz 2,Sofern Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.
  3. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten
    1. Ziffer eins
      „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,
    2. Ziffer 2
      „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
    3. Ziffer 3
      „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“ hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.
  4. Absatz 4,Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
  5. Absatz 5,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Schlagworte

Kinderliteratur

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40171878