Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anlage
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53
1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Weinbau“ oder „Obstbau“ oder „Technologie der Traubenverarbeitung“ oder „Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung“ (Wahlgebiete).
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Garten- und Landschaftsgestaltung:
„Zierpflanzen im Freiland“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Gehölzkunde“ und „Stauden und Sommerblumen“),
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Garten- und Landschaftsgestaltung“ oder „Baukunde und Gartentechnik“ (Wahlgebiet).
5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau – Erwerbsgartenbau:
„Integrierte Pflanzenproduktion“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Bodenkunde und Pflanzenernährung“ und Pflanzenschutz“),
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Gemüsebau“ oder „Zierpflanzenbau unter Glas“ oder „Gehölzkunde“ oder „Stauden und Sommerblumen“ (Wahlgebiet).
6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
„Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Elektrotechnik“ oder „Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren“ (Wahlgebiet).
7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Waldbau“ oder „Arbeitstechnik und Arbeitslehre“ oder „Ertragskunde und Forsteinrichtung“ oder „Forstliches Bauwesen“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Baukunde“ und „Wildbach- und Lawinenverbauung“) (Wahlgebiet).
8.1 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Ernährung und Lebensmitteltechnologie“,
„Garten- und Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
8.2 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft – vierjährige Sonderform:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),
„Planzenbau“ oder „Gartenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie“ oder „Chemie und angewandte Chemie“ oder „Maschinenkunde und Verfahrenstechnik“ (Wahlgebiet).
Schlagworte
Obstverarbeitung, Gartengestaltung, Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40049760