Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.200031.08.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ oder „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ (Zuteilungsgebiete).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, waren.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
  5. Absatz 5,Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Absatz eins, als mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004380