Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ oder „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ (Zuteilungsgebiete).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, waren.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5)Absatz 5,Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Abs. 1 als mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Absatz eins, als mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40004380