Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachprüfung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet „Fachprüfung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
einen fachtheoretischen, fachpraktischen oder betriebstechnischen Pflichtgegenstand oder
einen Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40096601