Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine fünfunddreißigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004383