Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Schlagworte
Küchenorganisation
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004385