Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattetenDiese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren Schulen,
als Sonderformen für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgänge und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40140136