Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
Geschichte und politische Bildung“ oder
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, c, c und Litera b, Sub-Litera, b, b, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oderjene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gewählt hat, oder
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind undjene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oderjene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gewählt hat, oder
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind undan den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind.an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind.
(5)Absatz 5,An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet „Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet „Wirtschaft und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, e, e,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40096603