Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Zweite lebende Fremdsprache“,
      4. Litera d
        „Geschichte und Kultur“,
      5. Litera e
        „Wirtschaftsgeographie“,
      6. Litera f
        „Biologie und Ökologie“,
      7. Litera g
        „Mathematik und angewandte Mathematik“,
      8. Litera h
        „Physik“,
      9. Litera i
        „Chemie“,
      10. Litera j
        „Kommunikation und Marketing“,
      11. Litera k
        „Betriebswirtschaft“,
      12. Litera l
        „Politische Bildung und Recht“ oder
      13. Litera m
        „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemein bildendes Seminar“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst :
    1. Ziffer eins
      an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
    2. Ziffer 2
      an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
  3. Absatz 3,Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera l, Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und l,

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004392