Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
„Textiltechnologie und Textilchemie“ oder
„Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ oder
„Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Schlagworte
Projektmanagement
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171804