Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit sowie
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171808