Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder cc gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
„Englisches Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. b) oder „... Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. a; mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,„Englisches Kolloquium“ (im Fall der Ziffer eins, Litera b,) oder „... Kolloquium“ (im Fall der Ziffer eins, Litera a,; mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
„Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
„Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,„Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder Litera b, zur Klausurprüfung gewählt wurde,
„Politische Bildung und Recht“,
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Englisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Englisches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „. Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „. Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(5)Absatz 5,An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet „Allgemeinbildendes Seminar“ bzw. „Betriebswirtschaftliches Seminar“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet „Allgemeinbildendes Seminar“ bzw. „Betriebswirtschaftliches Seminar“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m,
(6)Absatz 6,Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet „Biologie, Ökologie und Warenlehre“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,; das Prüfungsgebiet „Biologie, Ökologie und Warenlehre“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.
Schlagworte
Wirtschaftsgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40004405