Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.04.200031.08.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder cc gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
      4. Litera d
        „Englisches Kolloquium“ (im Fall der Ziffer eins, Litera b,) oder „... Kolloquium“ (im Fall der Ziffer eins, Litera a,; mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
      5. Litera e
        „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
      6. Litera f
        „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
      7. Litera g
        „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
      8. Litera h
        „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder Litera b, zur Klausurprüfung gewählt wurde,
      9. Litera i
        „Politische Bildung und Recht“,
      10. Litera j
        „Volkswirtschaft“,
      11. Litera k
        „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
      12. Litera l
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      13. Litera m
        „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Englisches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „. Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
  5. Absatz 5,An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet „Allgemeinbildendes Seminar“ bzw. „Betriebswirtschaftliches Seminar“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m,
  6. Absatz 6,Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,; das Prüfungsgebiet „Biologie, Ökologie und Warenlehre“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.

Schlagworte

Wirtschaftsgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004405