Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
70/06 Schulunterricht
Text
16. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst:
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(4)Absatz 4,Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004410