Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Englisch“,
      4. Litera d
        „Zweite lebende Fremdsprache“,
      5. Litera e
        „Geschichte und Kultur“,
      6. Litera f
        „Wirtschaftsgeographie“,
      7. Litera g
        „Musikerziehung“,
      8. Litera h
        „Bildnerische Erziehung“,
      9. Litera i
        „Psychologie und Philosophie“,
      10. Litera j
        „Biologie und Ökologie“,
      11. Litera k
        „Mathematik und angewandte Mathematik“,
      12. Litera l
        „Chemie“,
      13. Litera m
        „Physik“,
      14. Litera n
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
      15. Litera o
        „Rechnungswesen“,
      16. Litera p
        „Politische Bildung und Recht“,
      17. Litera q
        „Ernährung“,
      18. Litera r
        „Angewandte Betriebsorganisation“,
      19. Litera s
        „Wirtschaftsinformatik“,
      20. Litera t
        „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
      21. Litera u
        „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2,, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Ziffer 2, für die mündliche Teilprüfung gewählt wurde.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkten:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 44, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 44, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Geschichte und Kultur“,
      4. Litera d
        „Wirtschaftsgeographie“,
      5. Litera e
        „Musikerziehung“,
      6. Litera f
        „Bildnerische Erziehung“,
      7. Litera g
        „Psychologie und Philosophie“,
      8. Litera h
        „Biologie und Ökologie“,
      9. Litera i
        „Mathematik und angewandte Mathematik“,
      10. Litera j
        „Chemie“,
      11. Litera k
        „Physik“,
      12. Litera l
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
      13. Litera m
        „Rechnungswesen“,
      14. Litera n
        „Politische Bildung und Recht“,
      15. Litera o
        „Ernährung“,
      16. Litera p
        „Angewandte Betriebsorganisation“,
      17. Litera q
        „Wirtschaftsinformatik“,
      18. Litera r
        „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
      19. Litera s
        „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Ernährung“ gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera o, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Ernährungs- und Betriebswirtschaft“ nicht wählbar.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera q, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
  6. Absatz 6,Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera r und Absatz 2, Ziffer 3, Litera p,

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004412