Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Zweite lebende Fremdsprache“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Angewandte Betriebsorganisation“,
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der Prüfungsgebiete gemäß Z 2, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Z 2 für die mündliche Teilprüfung gewählt wurde.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2,, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Ziffer 2, für die mündliche Teilprüfung gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 44, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 44, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Angewandte Betriebsorganisation“,
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Ernährung“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Ernährungs- und Betriebswirtschaft“ nicht wählbar.Das Prüfungsgebiet „Ernährung“ gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera o, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Ernährungs- und Betriebswirtschaft“ nicht wählbar.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. q ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera q, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
(6)Absatz 6,Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera r und Absatz 2, Ziffer 3, Litera p,
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004412