Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000 aus 2001, in Kraft vergleiche Paragraph 54, Ziffer eins,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß Paragraph 46, Ziffer 2, für die Klausurprüfung gewählt hat,
„Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder„Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß Paragraph 46, Ziffer 2, für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
„Dritte lebende Fremdsprache“,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tagungs- und Kongressmanagement“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
Schlagworte
Tagungsmanagement, Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004414