Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:Das Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
„Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
„Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft, Umweltmesstechnik
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004416