Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.200031.08.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfasst:
    1. Ziffer eins
      den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder
    2. Ziffer 2
      den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004371