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§ 50

Fassungen
01.09.2000 bis 31.08.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.09.200031.08.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000 aus 2001, in Kraft vergleiche Paragraph 54, Ziffer eins,).

Text

19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

Klausurprüfung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
    3. Ziffer 3
      eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Food and Beverage“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004417