Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000 aus 2001, in Kraft vergleiche Paragraph 54, Ziffer eins,).
Text
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Food and Beverage“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40004417