Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft (vgl. § 54 Z 1).Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000 aus 2001, in Kraft vergleiche Paragraph 54, Ziffer eins,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
„Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40004418