Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.09.2000 bis 31.08.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.09.200031.08.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000 aus 2001, in Kraft vergleiche Paragraph 54, Ziffer eins,).

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
      2. Litera b
        „Wirtschaftsinformatik“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkten:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
      2. Litera b
        „Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
      3. Litera c
        „Wirtschaftsinformatik“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004418