Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
70/06 Schulunterricht
Text
20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch” und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet “Diplomarbeit”.eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet “Diplomarbeit”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004419