Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Zweite lebende Fremdsprache”, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
drei der in der Anlage für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, dass eines der in der Anlage genannten Prüfungsgebiete durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Politische Bildung” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst den Pflichtgegenstand “Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung”.Das Prüfungsgebiet “Politische Bildung” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst den Pflichtgegenstand “Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung”.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004420