Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Zweite Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde,
„Geschichte und Politische Bildung“ oder
„Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Z 3 lit. a zum Prüfungsgebiet oder gemäß Z 3 lit. b im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und„Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Ziffer 3, Litera a, zum Prüfungsgebiet oder gemäß Ziffer 3, Litera b, im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Abs. 3, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oderzwei mündliche Teilprüfungen gemäß Absatz 3,, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oder
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3,, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3)Absatz 3,Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b erfolgt durch den Schulleiter aus den im III., IV. und V. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erfolgt durch den Schulleiter aus den im römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:
an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ und „Produktion- und Technologie“,
an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technik“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Technische Naturwissenschaften und Informatik“ der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“,
an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ und „Forstliches Ingenieurwesen“,
an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Ernährung“ und
an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.
Schlagworte
Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie,
Lebensmittelchemie
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40096607