Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1970Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen oder Griesen zur gemeinsamen Grenze bei Griesen/Ehrwaldschanz und
von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehrwald zur gemeinsamen Grenze bei Ehrwaldschanz/Griesen
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Strecken zum örtlichen Bereich.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Dokumentnummer
NOR40004695