Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Anlage IVAnlage römisch vier
Notzeichen
Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:
Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;
anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;
das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);
das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort „Mayday“;
das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;
ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;
Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;
eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;
ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;
das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;
das Sprechfunk-Alarmzeichen;
von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale.
Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.
Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen:
ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Dokumentnummer
NOR40004906