Kurztitel
Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Regel 10
Verkehrstrennungsgebiete
a)Litera a Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind.
b)Litera b Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muß
auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren;
sich so weit wie möglich von der Trennlinie oder der Trennzone klar halten;
in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muß dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
c)Litera c Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muß dies möglichst im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
d)Litera d Küstenverkehrszonen dürfen vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann, in der Regel nicht benutzt werden.
e)Litera e Außer beim Queren darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie überfahren, ausgenommen
in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr;
zum Fischen innerhalb einer Trennzone.
f)Litera f Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.
g)Litera g Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden.
h)Litera h Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen Abstand halten.
i)Litera i Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
j)Litera j Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.