Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 15.07.1977 — BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute15.07.1977 BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

15.07.1977BGBl. Nr. 529/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Regel 14

Entgegengesetzte Kurse

Litera a Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren.

Litera b Eine solche Lage muß angenommen werden, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in Linie oder fast in Linie und/oder beide Seitenlichter sieht und am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend ausmacht.

Litera c Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine solche Lage besteht, so muß es von dieser ausgehen und entsprechend handeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004878