Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Regel 18
Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
einem fischenden Fahrzeug;
Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug.
Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich, ausweichen
einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muß, sofern die Umstände es zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß unter Berücksichtigung seines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.
Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Dokumentnummer
NOR40004882