Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 15.07.1977 — BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute15.07.1977 BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

15.07.1977BGBl. Nr. 529/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Regel 25

Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder

Litera a Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß führen

  1. Litera i
    Seitenlichter;
  2. Sub-Litera, i, i
    ein Hecklicht.

Litera b Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.

Litera c Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.

Litera d i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muß, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

Sub-Litera, i, i Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

Litera e Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel – Spitze unten – dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004889